Satzung
des
Reitervereins Sankt Peter-Ording e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Reiterverein Sankt Peter-Ording e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Peter-Ording. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum (VR 157) eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. in Bad Segeberg.
3. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Reit- und Pferdesports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung entsprechend den §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Reit- und Fahrsports in allen Erscheinungsformen, vor allem durch die Ausbildung am Pferde, durch die Förderung des Dressur-, Spring- und Fahrsports, durch die Abhaltung von Pferdeleistungsschauen, Turnieren einschließlich Rennen, sowie durch die Pflege aller aus der Umgang mit dem Pferde schöpfenden Werte erreicht.
Der Verein macht es sich insbesondere zur Aufgabe, die Jugend an das Pferd heranzuführen und sie reiterlich zu fördern.
Jede politische Betätigung oder Beeinflussung des Vereins oder innerhalb des Vereins ist verboten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der gesetzliche Vertreter hat zu erklären, dass er dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet.
Die Mitgliedschaft ist unanhängig von der religiösen, rassischen oder weltanschaulichen Zugehörigkeit der Mitglieder. Aktive Mitglieder des Vereins dürfen anderen Reit- und Fahrvereinen nicht gleichzeitig als aktive Mitglieder angehören. Ihre Mitgliedschaft bei anderen Reit- und Fahrvereinen als passive Mitglieder ist ihnen freigestellt.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über diesen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der bei seiner Entscheidung etwa gegen die Aufnahme, erhobene Einwendungen zu berücksichtigen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 31. Oktober beim Vorstand eingegangen sein, um für das nächste Kalenderjahr wirksam zu sein. Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung der gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen, insbesondere nicht von der Entrichtung der fälligen Jahresbeiträge. Wer freiwillig aus dem Verein ausgeschieden ist, kann jederzeit seine Wiederaufnahme beantragen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder das Ansehen des Vereins schädigt. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen eine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein bekannt zumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer First von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung an die Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam. Zu dem Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss erfolgt durch den einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes, anderenfalls durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung über den Antrag, insbesondere vor Einberufung der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, hat der Vorstand das betroffene Mitglied zum freiwilligen Austritt aufzufordern. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an das Vermögen.
4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge oder beschlossener Umlagen und Ordnungsgelder unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach der Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist nach Ablauf von zwei weiteren Monaten mittels „Einschreiben mit Rückschein“ vorzunehmen, sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf sodann erst nach Ablauf eines weiteren Monats nach der zweiten Mahnung erfolgen, wenn die Schuld bis dahin nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
§ 5
Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand darf den Jahresbeitrag für minderbemittelte aktive Mitglieder ermäßigen.
Der Jahresbeitrag muss jeweils bis zum Schluss des Geschäftsjahres gezahlt werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
§ 6
Mitgliederversammlung
Es findet statt:
1. eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines jeden Jahres
2. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand hat zu den Mitgliederversammlungen schriftlich oder durch die Husumer Nachrichten unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vorher einzuladen.
§ 7
Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig
a. für die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
b. für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c. für die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
d. für die Festsetzung des Jahresbeitrages
e. für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
f. für die Beschlussfassung über geplante Veranstaltungen
2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig
a. für die Änderung der Satzung
b. für die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag, der vom Vorstand abgelehnt wurde
c. für die Berufung gegen Ausschlussentscheidungen des Gesamtvorstandes
d. für die Auflösung des Vereins
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen
a. wenn der Vorstand es für erforderlich hält
b. wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer solchen beim Vorstand unter Angabe des Zweckes beantragt. Die Versammlung muss in diesem Falle binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge stellen. Dies müssen dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 8
Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung
1. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von einem Fünftel der Mitglieder erforderlich.
2. Muss eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine neue Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für den Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, für die Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
a. Ort und Zeit der Veranstaltung
b. Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers
c. Zahl der erschienenen Mitglieder
d. Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung
e. Feststellung der Beschlussfähigkeit
f. Tagesordnung
g. die gestellten Anträge
h. das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
i. Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse
§ 9
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Dem erweiterten Vorstand gehören ferne vier durch die Mitgliederversammlung zu wählende Vereinsmitglieder als Beisitzer an, denen vom geschäftsführenden Vorstand Aufgaben und Funktionen übertragen werden können.
§ 10
Vertretungsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiterem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 11
Vorstandwahlen
Die Vorstandmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in einer innerhalb von sechs Monaten zu berufenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
§ 12
Vorstandssitzungen
Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, wenn ihm dies gemäß der Geschäftslage erforderlich erscheint oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes dies beantragen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Stimmberechtigten erforderlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Ist er verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Haftung des Vereins
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Reitsport oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für den Verein einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
§ 14
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Voraussetzung ist jedoch, dass 50% der vorhandenen Mitglieder anwesend sind.
Anderenfalls ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit zwei Drittel Stimmenmehrheit entscheiden kann.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde St. Peter-Ording, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die geänderte Satzung ist beim Finanzamt Flensburg einzureichen.
St. Peter-Ording, den 13. Mai 1998
